Umtausch ist immer ein Entgegenkommen des Händlers. Es ist aber möglich und durchaus üblich, beim Kauf von Weihnachtsgeschenken die Möglichkeit eines Umtausches zu vereinbaren - am besten schriftlich auf der Rechnung. Der Verein für Konsumenteninformation bereitet sich schon jetzt auf eine Beschwerdewelle nach Weihnachten vor. Die Bereichsleiterin der Konsumentenberatung Renate Wagner:
„Entgegen der sehr weit verbreiteten Meinung gibt es in Österreich kein allgemeines Umtauschrecht. Das heißt, wenn ich es nicht vereinbart habe, dann ist es ein Entgegenkommen einer Firma, das sie als Service für ihre Kunden bereit ist eine gekaufte Ware wieder zurück zu nehmen. Anders ist es wenn die Ware, die sie gekauft haben Mängel aufweist, dann hat der Konsument Gewährleistungsansprüche. Grundsätzlich gilt: gekauft ist gekauft und Umtausch muss man vereinbaren."
Da es sich um Kulanz handelt, ist es legitim, dass hier Bedingungen gestellt werden. Die Originalrechnung sollte man jedenfalls beim Umtausch dabeihaben. Oft verlangen Händler auch die Originalverpackung.
„Man sollte alle Preisschilder aufheben und die Ware möglichst unversehrt und mit allen Beilagen in das Geschäft bringen...