Lesbische Paare dürfen in Zukunft bei Kinderwunsch zum Mittel der künstlichen Fortpflanzung greifen. Ab sofort gilt das allerdings nur für ein einziges lesbisches Paar, dass den Verfassungsgerichtshof in dieser Sache angerufen hat. Die zwei Frauen kämpfen bereits seit dem Jahr 2010 gerichtlich für ihr Recht. Für alle anderen betroffenen heißt es warten: Der Verfassungsgerichtshof hat der Bundesregierung eine Frist bis Ende dieses Jahres gesetzt, um das Erkenntnis umzusetzen. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger:
„Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Gesetzesprüfungsverfahren entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Frauen die in einer Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben von der Erfüllung eines Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bedingungen im Fortpflanzungsmedizingesetz sind auf Antrag des obersten Gerichtshofes und zweier Frauen, die als Individualantragsstellerinnen vor dem Verfassungsgerichtshof aufgetreten sind, aufgehoben worden. Der Gerichtshof hat die Bestimmungen aufgehoben und dem Gesetzgeber gleichzeitig eine Frist für eine allfällige Ersatzregelung gesetzt, die mit 31. Dezember endet.“
Der Gesetzgeber stützt die Ungleichbehandlung im weiterhin gültigen Fortpflanzungsmedizingesetz laut Holzinger vor allem auf zwei Argumente, die zumindest bei lesbischen Partnerschaften ins Leere gehen: Zum einen geht s da um Leihmutterschaft die bei lesbischen Paare nicht das grundsätzliche Thema sind. Zum anderen hat der VfGH klar entschieden, dass gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Partnerschaften in keinem Konkurrenzverhältnis zu einander stehen. Etwaige Schutzbestrebungen sind also nicht im Sinne der Verfassung...