Rund um Weihnachten und Neujahr sind der 8., 25. und 26. Dezember sowie der 1. Jänner Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes und ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden oder einem Feiertagsentgelt, falls sie an diesen Tagen arbeiten. Der 24. und 31. Dezember zählen jedoch nicht zu den gesetzlichen Feiertagen und gelten als gewöhnliche Arbeitstage mit speziellen Regelungen, erklärt Günter Köstelbauer, Arbeitsrechtsrechtsexperte der Arbeiterkammer (AK) Wien:
„Grundsätzlich sind immer nur die Feiertage zu beachten, die gesetzlich definiert sind. Es ist tatsächlich so, dass weder der 24. noch der 31. Dezember ein gesetzlicher Feiertag sind. Das heißt, an diesen Tag besteht grundsätzlich Arbeitsverpflichtung. Es gibt aber manche Kollektivverträge, die hier eine Sonderregelung vorsehen. Zum Beispiel, dass im Handel die Arbeitszeit früher endet als sonst immer und nur ein halber Tag zu arbeiten ist. Aber prinzipiell sind beide Tage Arbeitstage.“
Besonders in der Handels-, Gastronomie- und Gesundheitsbranche arbeiten ArbeitnehmerInnen auch an gesetzlichen und nicht gesetzlichen Feiertagen. Beispielsweise arbeiten in der Handelsbrache 90 Prozent aller ArbeitnehmerInnen (zwischen 220.000 und 230.000 aller ÖsterreicherInnen) zu Maria Empfängnis, am Heiligen Abend und zu Silvester. Wie eine korrekte Entlohnung an gesetzlichen Feiertagen aussieht, erklärt Köstelbauer:
„Wie schon ausgeführt, sind eben exakt die Stunden, die ich am Feiertag arbeite, zusätzlich zu honorieren. Also ich bekomme jetzt zum Beispiel einen Monatslohn oder ein Monatsgehalt und habe grundsätzlich am Feiertag frei...