Der BREXIT hat weitreichende rechtliche Folgen für Unternehmen im Vereinigten Königreich, wie auch in der EU. Sobald der Inselstaat eine Notiz über sein Verlassen bei der EU eingereicht hat, bleibt laut der Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer eine Frist von zwei Jahren, um das zukünftige bilaterale Verhältnis neu auszuhandeln. Während dieser Austrittsprozess durch Artikel 50 im Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist, sind etwa zukünftige Handelsabkommen noch unklar. Dadurch entstehen neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Unternehmen, deren Termin zum Inkrafttreten noch ebenso unsicher ist. Diese Unklarheiten stellen potentielle Handelspartner vor Herausforderungen, die in einem noch unbekannten Zeitraum bewältigt werden müssen. Florian Klimscha, Experte für Bank- und Finanzrecht von Freshfields Bruckhaus Deringer, errechnet einen frühestmöglichen Termin für den BREXIT:
„Wir kennen seit Freitag ein frühestmögliches Datum: Premierminister Cameron hat gesagt, er würde wohl zurücktreten und das nicht vor Oktober. Er selbst werde diese Notiz nach Artikel 50 des EU-Vertrages nicht mehr selbst abschicken. Das heißt, wenn man von diesem Datum, Oktober 2016, zwei Jahre dazurechnet, wäre der früheste BREXIT-Termin Oktober 2018.“
Der tatsächliche Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU könnte sich jedoch noch einige Jahre mehr hinziehen. Die zweijährige Frist zum Austritt beginnt nämlich erst nach Einreichen besagter Notiz und hätte eine Reihe von Neuverhandlungen zur Folge. Etwa müsste geklärt werden, auf welcher Ebene die EU mit dem Vereinigten Königreich in Zukunft Handel betreibt. In Frage kämen Modelle wie sie derzeit etwa mit Norwegen oder der Schweiz bestehen, aber auch eine Reduktion des Handels auf bloße Ebene der Welthandelsorganisation...