Seit dem Jahresbeginn gilt in Österreich das neue Erbrecht, welches eine Modernisierung des alten Erbrechts darstellt. Nicht zeitgemäße Regelungen und Formulierungen wurden angepasst und umgeschrieben, wobei zu beachten ist, dass vor der Änderung ausgestellte Testamente zwar nicht unter die neuen Formvorschriften fallen, aber schon unter die neuen Auslegungsregeln. Drei wichtige Kategorien des Erbrechts waren von den Neuerungen besonders betroffen: Das Pflichtteilsrecht, Pflegeleistungen und das Erbrecht für Lebensgefährten. Durch die Änderungen soll sich im Falle des Pflichtteilsrechts eine größere Freiheit für den Testator ergeben und in Bezug auf die Pflege werden durch das neue Pflegevermächtnis Pflegeleistungen von nahen Angehörigen nun entsprechend berücksichtigt. Eine wichtige Neuerung betrifft das Erbrecht für Lebensgefährten, die beim Erben und Vererben nun besonders gefordert sind, weil ihr Erbanspruch nach Auflösung der Partnerschaft erlischt, sagt Mag. Andreas Tschugguel, Notarsubstitut im Notariat Dr. Beer im 19. Wiener Gemeindebezirk:
„Es gibt eine neue Bestimmung - die gab es so bisher überhaupt nicht - wonach ein Testament, eine letztwillige Verfügung, zugunsten eines Ehegatten oder eines Lebensgefährten aufgehoben wird, wenn es zur Ehescheidung oder zur Auflösung der Lebensgemeinschaft kommt. Es sei denn, es wäre im Testament das Gegenteil angeordnet worden. Auch diese Vorschrift gilt rückwirkend. Was man jetzt auch als Lebensgefährte unbedingt bedenken müsste: Wenn ich meinen Lebensgefährten ohne nähere Bestimmung als Alleinerben eingesetzt habe, dann bedeutet diese neue Vorschrift, dass für den Fall, dass sich die Lebensgemeinschaft vor dem Tod auflösen sollte – worüber man trefflich streiten kann in manchen Fällen – dann ist das Testament aufgehoben...