Ab erstem Juli diesen Jahres gilt ein neues Gesetz für Pauschalreisen. 25 Jahre nach der ersten Pauschlreiserichtlinie schlägt sich damit nun der Stellenwert von Pauschalreisen in einem eigenen Gesetz nieder. Für Reisende stellt sich damit einige Fragen: Wer ist der Reiseveranstalter? Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz oder Preisminderung, und handelt es sich überhaupt um eine Pauschalreise? Warum diese Frage wichtig ist weiß der Anwalt und Autor des Praxishandbuchs zum neuen Pauschalreisegesetz im Verlag Manz, Eike Lindinger:
„Die Pauschalreise ist letztendlich das ‚rundum-sorglos-Paket‘ für den Reisenden. Er hat, für den Fall das etwas passiert, mit dem Pauschalreiseveranstalter einen einzigen Ansprechpartner. Wenn ein ausgeliehenes Mountainbike kaputt geht oder etwas mit Leihskiern nicht funktioniert, beziehungsweise bei einem Ausflug etwas nicht in Ordnung ist, kann er sich direkt an den Pauschalreiseveranstalter wenden und muss sich nicht an den Verleiher oder Ausflugsveranstalter verhandeln. Das hat insbesondere bei Reisen ins Ausland den Vorteil, dass der Veranstalter oft in Europa sitzt und hier einen Gerichtsstand hat, wo man direkt an seinem Heimatort klagen kann.“
Durch das Gesetz neu geschaffen wurde die sogenannte verbundene Reiseleistung. Sie liegt vor, wenn zwei oder mehr Leistungen bei einem Reisevermittler gekauft werden, etwa ein Flug und eine Unterkunft im Urlaubsland. Es müssen hierzu aber auch separate Rechnungen und Verträge abgeschlossen werden, damit das Angebot rechtlich nicht als Pauschalreise eingestuft wird. In diesem Fall sind die Ansprechpartner die jeweiligen Anbieter der Leistungen. Bei Reisen ‚von der Stange‘ wird sich nicht viel ändern, sagt der Experte Lindinger...